Bei einer Photovoltaik-Investition entscheidet nicht nur die Technik über das Ergebnis, sondern die Struktur — und die muss stehen, bevor bestellt wird. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wirkt steuerlich bereits im Jahr vor der Anschaffung.
Der Investitionsabzugsbetrag ist kein Förderprogramm und kein Zuschuss, sondern eine Regelung des Einkommensteuergesetzes. Wer sie nutzen will, muss vier Dinge einhalten.
Bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten mindern den Gewinn bereits in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug gebildet wird — also vor der Bestellung. Genau deshalb ist die Frage nach der Struktur eine Frage des Wirtschaftsjahres und nicht des Bautermins. Die Summe der Abzugsbeträge ist je Betrieb auf 200.000 Euro begrenzt.
Im Anschaffungsjahr und den vier folgenden Jahren sind nach § 7g Abs. 5 EStG zusätzlich bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung möglich — frei über diesen Zeitraum verteilbar und mit dem Investitionsabzugsbetrag kombinierbar. Wie stark das im Einzelfall wirkt, hängt an Ihrer Gewinnsituation.
Im Wirtschaftsjahr des Abzugs darf der Gewinn — ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge — 200.000 Euro nicht überschreiten. Das ist die erste Frage, die Ihr Steuerberater beantwortet, und sie entscheidet, ob das Modell für Sie überhaupt infrage kommt. Sie ist auch der Grund, warum wir früh gemeinsam an den Tisch gehen.
Die Anschaffung muss bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Unterbleibt sie, wird der Abzug rückwirkend rückgängig gemacht — mit entsprechender Steuernachzahlung, die nach den allgemeinen Regeln der Abgabenordnung verzinst wird. Deshalb gilt: erst die Struktur klären, dann den Abzug bilden.
Der Investitionsabzugsbetrag ist in erster Linie eine Steuerstundung, kein Zuschuss. Was heute abgezogen wird, fehlt später im Abschreibungsvolumen. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, verkauft Ihnen eine Anlage und keine Rechnung.
Der eigentliche Nutzen liegt woanders, und er ist real: Die Liquidität steht früh zur Verfügung — in der Phase, in der die Investition finanziert werden muss. Das verbessert die Finanzierungsstruktur und die Verhandlungsposition gegenüber der Bank.
Hinzu kommt ein Effekt, der sich aus dem Zeitverlauf ergibt: Die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 schrittweise von 15 Prozent auf 10 Prozent im Jahr 2032. Ein Abzug heute wirkt damit gegen einen höheren Satz, als er für die späteren Erträge gilt. Aus der Stundung kann so ein echter Satzvorteil werden — wie stark, rechnet Ihr Steuerberater für Ihren Fall.
Ein solches Vorhaben scheitert selten an der Technik. Es scheitert daran, dass niemand zuständig ist für die Schnittstelle zwischen Steuer, Finanzierung und Bau.
Technische Auslegung auf Ihren Lastgang, Fachplanung und Wirtschaftlichkeitsrechnung. Wir steuern das Projekt über die gesamte Kette und bereiten die Unterlagen so auf, dass sie einer Bank standhalten.
Prüft Gewinngrenze und Abzugsfähigkeit, wählt die Gesellschaftsstruktur und setzt das Modell verbindlich um. Wird früh eingebunden, nicht am Ende.
Statik, Montage, Elektro und Netzanschluss — regionale Betriebe, die wir ausschreiben und deren Arbeit wir begleiten.
Die Grenze ziehen wir bewusst: Wir liefern Technik, Struktur und Zahlen — die Steuerberatung bleibt bei Ihrem Steuerberater.
Grundprinzip, Rollen, Referenzen. Am Ende steht die Entscheidung, ob das Modell für Sie geprüft werden soll.
Gewinngrenze, Abzugsfähigkeit und die passende Eigentümer- und Betreiberstruktur — gemeinsamer Termin, wenn Sie möchten.
Technische Feinplanung auf Basis Ihres Lastgangs, Dach- und Statikklärung, verbindliches Angebot.
Aufbereitung der Unterlagen bis zur Bankfähigkeit, Begleitung des Bankgesprächs, Finanzierungszusage.
Ausschreibung, Beauftragung, Bau und Inbetriebnahme — begleitet, mit Abnahme.
Bevor die steuerliche Frage sinnvoll beantwortet werden kann, muss feststehen, welche Anlage überhaupt gebaut wird. Wie wir Grösse, Eigenverbrauch und Wirtschaftlichkeit ermitteln, steht auf der Seite zur PV-Wirtschaftlichkeit.
Ein kurzes Gespräch reicht, um das zu klären — Gewinnsituation, Dachfläche, Zeitplan. Wenn es nicht passt, sagen wir Ihnen das im ersten Termin.
Unverbindlich anfragenHinweis: Diese Darstellung stellt keine Steuerberatung dar. Die Angaben zum Investitionsabzugsbetrag und zur Sonderabschreibung (§ 7g EStG) sowie zur Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) sind allgemeiner Natur und geben den Rechtsstand August 2026 wieder. Es handelt sich im Kern um Steuerstundungseffekte, deren tatsächliche Wirkung von der individuellen Gewinn- und Steuersituation abhängt. Die verbindliche steuerliche Beurteilung und Umsetzung erfolgt ausschliesslich durch Ihren Steuerberater. Eine Gewähr für den Eintritt der dargestellten Effekte können wir nicht übernehmen.
Hintergrund und Rechtsstand zu diesem Thema — aus unserem Blog.