Die deutsche Energieauditpflicht steht vor einem Systemwechsel. Bislang entscheidet die Größe eines Unternehmens darüber, ob ein Energieaudit fällig wird. Künftig soll allein der Energieverbrauch den Ausschlag geben. Das Bundeskabinett hat dazu am 24. Juni 2026 den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie“ beschlossen. Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen; das Inkrafttreten wird für Ende 2026 erwartet.
Warum der Gesetzgeber jetzt handelt
Hintergrund ist die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED, Richtlinie (EU) 2023/1791), insbesondere deren Artikel 11. Deutschland hätte die neuen Vorgaben bis zum 11. Oktober 2025 in nationales Recht überführen müssen. Diese Frist verstrich ungenutzt. Am 21. November 2025 eröffnete die EU-Kommission daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren (formelles Aufforderungsschreiben) gegen Deutschland und 25 weitere Mitgliedstaaten. Der Kabinettsbeschluss ist die Reaktion darauf und soll die Umsetzung nun beschleunigen.
Der heutige Rechtsstand: Größe entscheidet
Solange die Novelle nicht in Kraft ist, gilt unverändert das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G, §§ 8 ff.). Danach muss jedes Nicht-KMU mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen. Die Abgrenzung folgt der EU-Empfehlung 2003/361/EG:
- Nicht-KMU ist ein Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden oder mit mehr als 50 Mio. Euro Umsatz und zugleich mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme.
- Wer ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS betreibt, ist vom Audit befreit (§ 8 Abs. 3 EDL-G).
- Bei einem Gesamtenergieverbrauch von bis zu 500.000 kWh (500 MWh) pro Jahr genügt eine vereinfachte Datenmeldung statt eines vollständigen Audits (§ 8 Abs. 4 EDL-G).
Das Audit muss mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs erfassen. Aufsichtsbehörde ist das BAFA; bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 12 EDL-G).
Parallel gilt das Energieeffizienzgesetz (EnEfG, in Kraft seit 18. November 2023). Es verpflichtet Unternehmen ab 7,5 GWh/a zu einem Energie- oder Umweltmanagementsystem (§ 8 EnEfG) und ab 2,5 GWh/a zur Erstellung und Veröffentlichung testierter Umsetzungspläne für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen (§ 9 EnEfG).
Der künftige Rechtsstand: Verbrauch entscheidet
Mit der Novelle löst sich die Energieauditpflicht vollständig vom Unternehmensgrößen-Kriterium. Maßgeblich wird der durchschnittliche jährliche Endenergieverbrauch:
- Energieaudit-Pflicht ab 2,77 GWh/a Endenergieverbrauch (entspricht 10 TJ) – erste EU-Frist: 11. Oktober 2026.
- Pflicht zum Energie- bzw. Umweltmanagementsystem ab 23,6 GWh/a (entspricht 85 TJ) – Frist: 11. Oktober 2027.
Das KMU-Kriterium entfällt: Auch kleine und mittlere Unternehmen mit hohem Verbrauch werden dann auditpflichtig – umgekehrt fällt die Auditpflicht für verbrauchsarme Nicht-KMU unterhalb von 2,77 GWh/a weg. Bemerkenswert ist die Verschiebung an der oberen Schwelle: Die Managementsystem-Pflicht steigt von heute 7,5 GWh auf künftig 23,6 GWh.
Vier Schwellen, die man nicht verwechseln sollte
Gerade weil mehrere Grenzwerte im Umlauf sind, lohnt die saubere Unterscheidung:
- 2,5 GWh/a – Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG (heute geltend).
- 7,5 GWh/a – Managementsystem nach § 8 EnEfG (heute geltend).
- 2,77 GWh/a – neue Energieauditpflicht (künftig).
- 23,6 GWh/a – neue Managementsystem-Pflicht (künftig).
Wer künftig neu betroffen ist
Im Fokus stehen verbrauchsstarke KMU. Ein Unternehmen, das heute nach der Größendefinition noch als KMU gilt und deshalb keiner Auditpflicht unterliegt, aber mehr als 2,77 GWh/a verbraucht, wird mit der Novelle erstmals auditpflichtig. Typische Kandidaten sind energieintensive Betriebe mit überschaubarer Mitarbeiterzahl – etwa in Produktion, Kühlung, Metallverarbeitung oder Lebensmittelherstellung. Wer hier frühzeitig prüft, in welche Verbrauchsklasse er fällt, vermeidet später Zeitdruck und mögliche Bußgeldrisiken.
Förderung: das Zeitfenster nutzen
Ein Energieaudit lässt sich über die BAFA-Förderung „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN), Modul 1, mit 50 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschussen. Dabei gelten klare Bedingungen:
- KMU sind uneingeschränkt förderberechtigt.
- Nicht-KMU werden nur bis zu einem Gesamtverbrauch von 500 MWh/a gefördert.
- Der Antrag muss stets vor der Beauftragung gestellt werden; mit dem Vorhaben darf erst nach der Bewilligung begonnen werden.
Daraus ergibt sich ein konkreter Sweet-Spot: Unternehmen, die heute als KMU noch nicht auditpflichtig sind, aber über 2,77 GWh/a verbrauchen, werden mit der Novelle pflichtig – und können ihr Audit jetzt noch als KMU zu 50 Prozent gefördert durchführen lassen. Wer erst nach Inkrafttreten der verbrauchsbasierten Systematik handelt, verliert diesen Hebel unter Umständen. Große, pflichtauditierte Nicht-KMU oberhalb von 500 MWh erhalten dagegen in der Regel keine Förderung und tragen die Kosten selbst.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft ist, ist die Richtung klar. Sinnvoll sind drei Schritte:
- Endenergieverbrauch ermitteln – Strom, Wärme, Kraftstoffe und weitere Energieträger über die letzten Geschäftsjahre zusammenführen und gegen die Schwelle von 2,77 GWh/a spiegeln.
- Betroffenheit einordnen – prüfen, ob heute schon eine Pflicht nach EDL-G oder EnEfG besteht und ob die Novelle den Status ändert.
- Förderfenster bewerten – wo eine 50-Prozent-Förderung noch erreichbar ist, den BAFA-Antrag vor der Beauftragung stellen.
Ein Energieaudit nach DIN EN 16247 ist ohnehin kein reiner Verwaltungsakt: Es macht Einsparpotenziale sichtbar, liefert eine belastbare Datengrundlage für Investitionsentscheidungen und ist häufig Voraussetzung für weitere Förderprogramme. Die Umstellung auf ein verbrauchsbasiertes System ist damit weniger eine zusätzliche Last als ein Anlass, den eigenen Energieeinsatz strukturiert zu durchleuchten.
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