Das GModG ist keine Ankündigung und kein Referentenentwurf, sondern geltendes Recht. Mit dem Gesetz vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226, verkündet am 28.07.2026) wurde das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt und in wesentlichen Teilen neu gefasst. Die Umbenennung und der Kern der Änderungen (Artikel 1) gelten seit dem 29.07.2026. Für Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden lohnt sich daher eine saubere Zweiteilung: Was hat sich bereits geändert, und was tritt erst in den kommenden Jahren in Kraft?
Was sich mit dem GModG bereits geändert hat
Die am stärksten wahrgenommene Änderung betrifft die Heizung. Die früheren §§ 71 bis 71p GEG – bekannt als „65-Prozent-Erneuerbare-Regel“ – wurden ersatzlos gestrichen. Auch § 72, das Betriebsverbot für alte Heizkessel, ist entfallen. Der Begriff „Wärmeplanung“ kommt im GModG nicht mehr vor; das Wärmeplanungsgesetz (WPG) läuft davon unabhängig weiter. Wichtig zur Einordnung: Die 65-Prozent-Pflicht wurde nicht verschärft, sondern aufgehoben. Wer eine funktionierende Bestandsheizung weiterbetreibt, löst dadurch keine neue Pflicht aus.
Erneuerbaren-Pflicht nur bei Neueinbau: die „Bio-Treppe“ nach § 43
An die Stelle der alten Regel tritt eine gestufte Anforderung in § 43 GModG. Sie gilt ausschließlich beim Neueinbau einer Heizung nach dem 29.07.2026 und schreibt einen Mindestanteil erneuerbarer Energien am Brennstoff vor:
- 10 % ab 2029
- 15 % ab 2030
- 30 % ab 2035
- 60 % ab 2040
Der Weiterbetrieb einer bestehenden Anlage bleibt unberührt. Für Contracting-Modelle relevant: § 43 Abs. 6 verlagert die Pflicht auf den Betreiber der Anlage, nicht zwingend auf den Gebäudeeigentümer.
Gebäudeautomation ab 70 kW: § 56 trifft mehr Gebäude als gedacht
Für Eigentümer von Nichtwohngebäuden ist § 56 GModG (er ersetzt den früheren § 71a) die praktisch folgenreichste Neuerung. Nichtwohngebäude, deren Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage eine Nennleistung von mehr als 70 kW aufweist, müssen bis zum 31.12.2029 mit Gebäudeautomation und Systemen zur Gebäudeüberwachung ausgerüstet sein. Zuvor lag die Schwelle bei 290 kW – die Absenkung erweitert den Kreis der betroffenen Gebäude erheblich.
Ein häufig übersehener Punkt: Maßgeblich ist die Nennleistung als Herstellerangabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 21), nicht die rechnerisch ermittelte Heizlast. Da installierte Anlagen in der Praxis oft überdimensioniert sind, überschreiten deutlich mehr Bürogebäude, Schulen und Produktionsstätten die 70-kW-Grenze, als eine Heizlastbetrachtung vermuten ließe. Ausnahmen gelten bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit; es gibt jedoch keine behördliche Feststellungsstelle. Der Eigentümer prüft und dokumentiert selbst – Maßstab ist § 5 (Amortisation).
Was erst noch in Kraft tritt oder aussteht
Das GModG tritt gestaffelt in Kraft (Artikel 9). Ein erheblicher Teil der Pflichten wirkt erst künftig:
- Ab 01.01.2027: Umsetzung des EPBD-Pakets (Artikel 2) und des GEIG (Artikel 7). Verbrauchsausweise für Nichtwohngebäude entfallen, der digitale Energieausweis kommt, Anzeigepflichten werden erweitert und die Lebenszyklus-Treibhausgasbetrachtung wird eingeführt (§§ 88a–88c).
- Ab 01.01.2028: Nullemissionsstandard für öffentliche Nichtwohn-Neubauten (§ 10a, Artikel 3).
- Ab 01.01.2030: Nullemissionsstandard für alle Neubauten (§ 10, Artikel 4).
MEPS: Mindesteffizienzstandards für den Nichtwohngebäude-Bestand
Neu und wirtschaftlich bedeutsam sind die Mindesteffizienzstandards (MEPS) nach §§ 40/41 GModG, die ab dem 01.01.2027 greifen. Der Jahres-Primärenergiebedarf bestehender Nichtwohngebäude darf
- ab dem 01.01.2030 höchstens das 3,5-fache des Referenzgebäudes und
- ab dem 01.01.2033 höchstens das 2,95-fache des Referenzgebäudes
betragen. Die Regel trifft zuerst die energetisch schlechtesten Gebäude. Verstöße können mit einem Bußgeld bis 5.000 € geahndet werden. Eigentümer sollten frühzeitig prüfen, wo ihr Bestand in dieser Kennzahl steht, um Sanierungsschritte planbar zu terminieren.
Die eigentliche Erneuerbaren-Quote steht noch aus: § 42a
Häufig missverstanden wird § 42a. Er enthält keine bestehende Quote, sondern einen Gesetzgebungsauftrag: Ein eigenes Quotengesetz soll bis zum 01.12.2026 vorgelegt werden. Es richtet sich an die Inverkehrbringer von Brennstoffen und verfolgt einen Zielhorizont bis 2045. Für Eigentümer ist das die relevanteste noch ausstehende Änderung – die konkreten Vorgaben stehen erst mit diesem separaten Gesetz fest.
Heizungsprüfung und -optimierung: §§ 60a bis 60c
Bestehen bleibt die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung, nun in den §§ 60a/60b/60c GModG. Sie gilt ab einer Schwelle von mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten – auch für Nichtwohngebäude. Altanlagen mit Einbau vor dem 01.10.2009 sind bis zum 30.09.2027 zu prüfen. Eine Erleichterung enthält § 60b Abs. 7: Wer eine § 56-konforme Gebäudeautomation betreibt, ist von der gesonderten Heizungsprüfung befreit. Die Investition in Gebäudeautomation erfüllt damit zwei Pflichten zugleich.
Fördermöglichkeiten für Gebäudeautomation und Effizienz
Ein wesentlicher Teil der neuen Pflichten lässt sich fördern. Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) beim BAFA (gültig ab 21.07.2026) wird Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Gebäudeautomation mit einem Automatisierungsgrad von mindestens Klasse B nach DIN V 18599-11 gefördert:
- 15 % Zuschuss auf die förderfähigen Kosten,
- gemeinsamer Höchstbetrag der förderfähigen Kosten von 500 €/m² Nettogrundfläche,
- 50 % Förderung für die Fachplanung und Baubegleitung.
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen zählen die Nettokosten. Wichtig zur Abgrenzung: Die EEW (Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft) fördert Gebäudeautomation nicht – die EEW adressiert Prozesse, die BEG das Gebäude. Wer § 56 umsetzen muss, ist damit in der BEG EM richtig aufgehoben. Der in der EPBD vorgesehene Renovierungspass (Art. 12) ist in Deutschland bislang nicht umgesetzt.
Was Eigentümer jetzt tun sollten
Die Handlungsschritte lassen sich priorisieren:
- Nennleistung prüfen: Liegt die Herstellerangabe der Anlagentechnik über 70 kW, greift die § 56-Pflicht bis Ende 2029.
- Primärenergiekennwert einordnen: Für Nichtwohngebäude die MEPS-Schwellen (3,5-fach ab 2030, 2,95-fach ab 2033) gegenrechnen.
- Prüffristen im Blick behalten: Altanlagen vor dem 01.10.2009 bis 30.09.2027 prüfen lassen – oder über Gebäudeautomation die Befreiung nach § 60b Abs. 7 nutzen.
- Förderung vor Auftragsvergabe klären: Der BEG-EM-Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden.
Kostenfreies Erstgespräch
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